Was ändert sich 2023 für Autofahrende?

Diese Regelungen sollten Verkehrsteilnehmende zum Start ins neue Jahr im Auge haben.

03. Januar 2023
3 Minuten

Der Jahreswechsel leitet oftmals Veränderungen und Neuerungen ein. Auch für Autofahrende und andere Verkehrsteilnehmende ändert sich in 2023 einiges. „Runter vom Gas" gibt einen Überblick über neue Regelungen, Vorschriften und Termine, die alle kennen sollten.

TÜV-Plaketten 2023

Wer mit einer rosafarbenen TÜV-Plakette auf seinem Fahrzeug unterwegs ist, muss 2023 zur nächsten Hauptuntersuchung. Die Zahlen am äußeren Rand des runden Aufklebers stehen für die Monate des Jahres. Dabei zeigt die Zahl ganz oben an, in welchem Monat das Fahrzeug durchgecheckt werden muss. Wurde die Hauptuntersuchung in 2023 erfolgreich absolviert, erhält man eine orangefarbene Plakette.

Aus Alt mach Neu: der Führerscheinumtausch

Bis 2033 müssen alle Menschen mit Fahrerlaubnis in Deutschland den einheitlichen EU-Führerschein im Scheckkartenformat haben. Wie schon im vergangenen Jahr werden deswegen auch 2023 die alten Führerscheine schrittweise gegen die moderne Kartenvariante gewechselt. Diesmal sind die Jahrgänge 1959–1964 mit dem Pflichtaustausch an der Reihe. Personen, die in diesem Zeitraum geboren wurden, haben noch bis zum 19. Januar 2023 Zeit, den Weg zum nächsten Amt anzutreten. Das Umtauschen des Führerscheins muss vorher angemeldet werden und kostet rund 25 Euro. Der neue Scheckkartenführerschein ist dann 15 Jahre gültig. Übrigens: Der Papierführerschein für die Jahrgänge 1965 bis 1970 wird am 19. Januar 2024 ungültig.

Auch jüngere Personen können ihren Führerschein bereits jetzt umtauschen. EU-Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit und sind von dem Tausch ausgenommen.

Doppelt hält besser: zwei Masken im Verbandkasten

Ab Januar müssen alle neu gekauften Verbandkästen zusätzlich zu den Utensilien der medizinischen Erstversorgung zwei medizinische Masken enthalten. Auch wenn die Anpassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) noch aussteht, dürfen laut dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereits Verbandkästen der neuen Norm im Auto mitgeführt werden. Wer bisher noch mit einem gültigen Verbandkasten unterwegs ist, muss die Masken nicht selbstständig ergänzen.

Selbstfahrend schneller unterwegs

Automatisierte Fahrsysteme nehmen im Jahr 2023 Fahrt auf. Neben den bisherigen Funktionen wie Einpark- und Spurhalteassistenten oder Abstandsreglern kommt im neuen Jahr eine neue Regelung hinzu: Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit für automatisiert fahrende Fahrzeuge auf deutschen Autobahnen wird von 60 auf 130 km/h angehoben und damit mehr als verdoppelt. Auch der Spurwechsel ist für diese Systeme ab dem neuen Jahr erlaubt.

Diese Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft, werden jedoch erst in Zukunft für die tatsächliche Anwendung relevant. Der Grund: Bisher bieten kaum Fahrzeughersteller die genannten Automatisierungsfunktionen an.

Schweiz: Die digitale Vignette

Die Schweiz plant im Laufe des Jahres 2023 die E-Vignette einzuführen. Diese ergänzt die Klebevignette und erspart vielen den Gang zur Verkaufsstelle.

Das praktische an der E-Vignette: Anders als die Klebevignette ist sie nicht an der Windschutzscheibe befestigt und kann bei einem Fahrzeugwechsel einfach mitgenommen werden. Das spart bei einem gleichbleibenden Preis von 40 Schweizer Franken Geld und Zeit. Geplant ist, dass die E-Vignette über einen Web-Shop des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit erhältlich sein wird.

Geringerer Umweltbonus für Elektroautos

Potenzielle Käuferinnen und Käufer von E-Autos, aufgepasst! Ab dem 1. Januar 2023 werden nur noch Fahrzeuge vom Bund finanziell gefördert, die mit einer Batterie oder Brennstoffzelle betrieben werden. Konkret bedeutet die neue Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dass Käuferinnen und Käufer von sogenannten Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen keinen Umweltbonus mehr erhalten. Damit wird der Kauf von besonders umweltfreundlichen Fahrzeugen unterstützt.

Auch der Förderbetrag, den Autofahrende für den Kauf eines elektrischen Neuwagens erhalten, wird gesenkt. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro bekommen ab Januar nur noch 4.500 anstatt der bisherigen 6.000 Euro. Wer sich ein Fahrzeug zwischen 45.000 und 60.000 Euro netto anschafft, erhält statt 5.000 nur noch 3.000 Euro. Elektrofahrzeuge ab 65.000 werden nach wie vor nicht finanziell bezuschusst.

Doch nicht nur die Höhe der Förderung ändert sich, sondern auch, wer sie in Anspruch nehmen kann: Ab dem 1. September 2023 erhalten nämlich nur noch Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen den Umweltbonus.

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