Das Fahrrad gehört zu den beliebtesten Verkehrsmitteln in Deutschland. Der Bestand an Fahrrädern betrug 2024 rund 88 Millionen – Tendenz steigend. Besonders in Städten nutzen immer mehr Menschen regelmäßig das Rad, privat und für den Weg zur Arbeit. Wir beantworten die wichtigsten Fragen, wie sich Radfahrende sicher im Straßenverkehr verhalten, und geben nützliche Tipps für allzeit gute Fahrt.
- StVO-Regelungen: Radfahrende müssen Radwege nutzen, die durch weiße Piktogramme auf einem blauen Grund gekennzeichnet sind. Je nach Zeichen gelten unterschiedliche Regelungen. Auch Pedelecs mit Elektrohilfsmotor bis maximal
25 km/h gelten als Fahrrad. An Zebrastreifen gilt für Radfahrende, wenn sie Vorrang wie zu Fuß Gehende haben möchten: zum Überqueren absteigen und schieben. - Promillegrenze: Ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt gelten Radfahrende als relativ fahruntüchtig, wenn Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren nachgewiesen werden. Bereits dann kann man sich strafbar machen. Als absolut fahruntüchtig gilt, wer mindestens 1,6 Promille hat. Bei einer Strafanzeige drohen zwei Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug, Geldstrafe – und in schweren Fällen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
- Sicherheit: Ein Fahrrad ohne Licht und Reflektoren verstößt gegen die StVO. Wer ohne funktionierendes Licht unterwegs ist und erwischt wird, zahlt mindestens
20 Euro Bußgeld. Eine Helmpflicht gibt es nicht. Studien zeigen aber eindeutig, dass viele lebensbedrohliche Verletzungen mit einem Helm verhindert werden.
Radfahrende sind im Verkehr besonders gefährdet
Mit der steigenden Zahl der Fahrradfahrenden steigen die Unfallzahlen. Radfahrerinnen und Radfahrer gehören zu den am stärksten gefährdeten Verkehrsteilnehmenden. Das belegt die Unfallstatistik. So sank im Jahr 2024 im Vergleich zu 2014 zwar die Zahl aller Verkehrstoten insgesamt um rund 18 Prozent. Bei Fahrradfahrenden stieg sie in derselben Zeit aber an: 2024 waren 16 Prozent aller Verkehrstoten Radfahrende, im Jahr 2014 hatte dieser Anteil bei 11,4 Prozent gelegen. Umso wichtiger ist es, die wichtigsten Regeln und Vorschriften rund ums Radfahren zu kennen. Zusätzlich gibt es viele Tipps und Tricks, mit denen das Fahrradfahren rund ums Jahr sicherer wird.
Elektroräder Pedelec, S-Pedelec & E-Bike: Das sind die Unterschiede
Elektroräder werden immer beliebter. Doch Elektrorad ist nicht gleich Elektrorad. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes:
- Pedelecs unterstützen Radfahrende mit einem Elektromotor maximal bis zu 25 Kilometer pro Stunde – jedoch nur, solange die Fahrenden in die Pedale treten. Pedelecs sind Fahrrädern ohne Elektroantrieb rechtlich gleichgestellt. Sie können daher überall dort genutzt werden, wo es auch für Fahrräder erlaubt bzw. vorgeschrieben ist – das gilt auch für Lastenräder mit Elektrohilfsmotor.
- S-Pedelecs sind dagegen als Kleinkrafträder eingestuft. Sie funktionieren wie ein Pedelec, erreichen dabei aber bis zu 45 km/h. Wer S-Pedelec fährt, benötigt eine Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen sowie ein Führerschein der Klasse AM. Und: Fahrerinnen und Fahrermüssen mindestens 16 Jahre alt sein. S-Pedelec-Fahrende müssen außerdem einen geeigneten Helm tragen und auf der Fahrbahn fahren.
- E-Bikes beschleunigen unabhängig vom Treten auf bis zu 25 km/h. Sie zählen zu den Kleinkrafträdern. Wer E-Bike fährt, benötigt eine Prüfbescheinigung für Mofas, eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Pflicht ist auch das Tragen eines geeigneten Helms. Innerortsmüssen E-Bike-Fahrende stets die Fahrbahn benutzen, außerorts dürfen Radwege benutzt werden.
Regeln & Bußgelder: Was Radfahrende laut StVO beachten müssen
Radfahrerinnen und Radfahrer sind nach Pkw-Fahrenden am häufigsten von Unfällen mit Personenschaden betroffen. Allein im Jahr 2024 wurden dabei rund 93.160 von ihnen verletzt und 445 getötet, einschließlich Pedelec-Fahrende. Die überwiegende Mehrheit solcher Unfälle ereignet sich innerorts. Ein Blick auf die Ursachen verrät: Meist sind nicht die Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer die Verursachenden, sondern andere – etwa Autofahrende. Wenn Radfahrende schuld am Unfall sind, geht es häufig um falsche Straßenbenutzung, unangepasste Geschwindigkeit sowie Verkehrsuntüchtigkeit.
Auffällig ist außerdem der hohe Anteil an Alleinunfällen bei Pedelec-Fahrenden, was auf die spezifischen Herausforderungen im Umgang mit dem Elektrofahrrad zurückzuführen ist. Wie für alle anderen Verkehrsmittel gelten auch für das Fahrrad, egal ob mit oder ohne Motorunterstützung, eindeutige Regeln. Hier werden die wichtigsten erklärt.
Welche Verkehrszeichen müssen Fahrradfahrende beachten?
Verkehrszeichen regeln den Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmenden. Deswegen müssen auch Radfahrende alle relevanten Verkehrszeichen im Straßenverkehr kennen und beachten. Verschiedene spezielle Schilder und Fahrbahnmarkierungen zeigen dabei vor allem den Radfahrerinnen und Radfahrern an, welche Wege sie benutzen dürfen bzw. müssen. Unter anderem diese Schilder zur Wegebenutzung für den Radverkehr sollten alle Verkehrsteilnehmenden kennen:
- Verkehrszeichen 237 (weißes Fahrradsymbol auf blauem Grund): Radwege, die mit dem Zeichen 237 gekennzeichnet sind, müssen Radfahrende benutzen. Es gilt eine Benutzungspflicht.
- Verkehrszeichen 240 (weiße Piktogramme, oben für zu Fuß Gehende, unten für Radfahrende, mit horizontaler Linie zwischen den Piktogrammen): Gemeinsame Geh- und Radwege sind mit dem Zeichen 240 gekennzeichnet. Wichtig: Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass Fahrradverkehr und Fußverkehr gegenseitig besondere Rücksicht aufeinander nehmen müssen.
- Verkehrszeichen 241 (links und rechts, getrennt durch eine vertikale Linie, jeweils weiße Piktogramme für zu Fuß Gehende und Radfahrende): Das Zeichen 241 sieht dem Zeichen 240 ähnlich, doch die vertikale Linie bedeutet, dass es sich um einen getrennten Fuß- und Radweg handelt. Auch auf diesen Wegen gilt für Radfahrende eine Benutzungspflicht.
Darüber hinaus weisen Verkehrszeichen Fahrradzonen und seit dem Jahr 2021 auch Radschnellwege aus, durch Zusatzzeichen mit Fahrradsymbol können Gehwege und Fußgängerzonen ausnahmsweise für den Radverkehr freigegeben werden.
Dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer nebeneinander fahren?
Gemäß §2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Radfahren nebeneinander erlaubt, wenn dadurch der Straßenverkehr nicht behindert wird. Anderenfalls müssen die Beteiligten hintereinanderfahren. Außerdem gilt laut § 27 StVO: 16 Radfahrende und mehr, die als Gruppe unterwegs sind, dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie ebenfalls zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Welche seitlichen Sicherheitsabstände sind zwischen Kfz und Fahrrad zu beachten?
Um Radfahrende vor Gefahren durch Luftverwirbelungen, plötzliches Ausweichen oder unachtsam geöffnete Autotüren zu schützen, müssen alle, die ein Kraftfahrzeug führen und Radfahrende überholen, einen gesetzlich festgelegten Mindestabstand halten: innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand, außerorts mindestens 2 Meter Abstand. Kinder sind grundsätzlich mit mindestens 2 Metern Abstand zu überholen, auch innerorts.
Wer auf dem Rad unterwegs ist, muss sich grundsätzlich an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§1 StVO) halten. Das bedeutet, dass Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer berechenbar und geradlinig fahren müssen, um die Sicherheit für alle Verkehrsbeteiligten zu gewährleisten.Insbesondere in Bereichen, in denen die Gefahr für „Dooring“-Unfälle hoch ist, ist es empfehlenswert, dass Radfahrende einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter zu am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen halten.
Was muss man beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad beachten?
Wer an einer Kreuzung mit dem Fahrrad nach links abbiegen möchte, hat dafür zwei regelkonforme Möglichkeiten.
- Direktes Linksabbiegen: Beim sogenannten „direkten“ Linksabbiegen ordnen sich Radfahrende frühzeitig links ein. Sie müssen dabei überholende Fahrzeuge beachten, den Gegenverkehr und, sofern vorhanden, Ampeln. Um sich rechtzeitig links einzuordnen, dürfen Radfahrende einen benutzungspflichtigen Radweg verlassen. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
- Indirektes Linksabbiegen: Wer indirekt links abbiegt, überquert die Kreuzung zunächst geradeaus und biegt erst danach links ab. Auf diese Weise überqueren Radfahrerinnen und Radfahrer nacheinander geradeaus zwei Fahrbahnen. Dabei müssen sie den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen sowie die jeweiligen Ampelschaltungen beachten.
Grundsätzlich gilt: Wer abbiegen möchte, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen, um sich und andere nicht zu gefährden. Radfahrende tun dies am besten per deutlichem Handzeichen.
Darf man mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren?
Grundsätzlich dürfen erwachsene Radfahrerinnen und Radfahrer Gehwege nicht benutzen, es sei denn, entsprechende Verkehrszeichen erlauben dies ausdrücklich. Mit Zeichen 240 ist ein benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichnet. Mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ können Gehwege auch für den Radverkehr freigegeben sein. Wer regelwidrig mit dem Fahrrad auf einem mit den oben gezeigten Verkehrszeichen ausgewiesenen Gehweg fährt, riskiert Bußgelder ab 25 Euro. Kommt es dabei zu einem Unfall, sind bis zu 40 Euro Bußgeld fällig.
Anders ist es bei Kindern, die gerade erst das Radfahren und die Verkehrsteilnahme lernen. Bis zum 8. Geburtstag müssen sie mit dem Rad auf dem Gehweg fahren oder dürfen einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg benutzen. Eine Begleitperson, die 16 Jahre oder älter ist, darf das radfahrende Kind nur bis zu dessen 8. Geburtstag auf dem Gehweg begleiten.
Vom 8. bis zum 10. Geburtstag dürfen Kinder sowohl den Gehweg als auch Radwege oder die Fahrbahn befahren. Dabei dürfen sie Fußgängerinnen und Fußgänger weder behindern noch gefährden. Ihre Geschwindigkeit müssen Kinder und Begleitpersonen an den Fußverkehr anpassen.
In Innenstädten wird es für Radfahrende unübersichtlich. Wo dürfen oder müssen sie fahren? Hier die Regeln.
Wann und wo haben Radfahrerinnen und Radfahrer Vorfahrt?
Für Rad- und Autofahrende gilt an Kreuzungen und Einmündungen gleichermaßen die Grundregel „rechts vor links“, wenn weder Verkehrszeichen noch Ampeln oder Polizei etwas anderes vorgeben.
Beim Abbiegen gilt grundsätzlich: Der Geradeausverkehr hat Vorfahrt vor dem abbiegenden Verkehr. Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchlassen. Radfahrende haben auch dann Vorrang, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und ein abbiegendes Fahrzeug ihren Fahrtweg kreuzt. Auch wer mit dem Fahrrad abbiegt, muss auf den Fußverkehr besonders Rücksicht nehmen, weil zu Fuß Gehende Vorranghaben.
Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer sollten sich insbesondere an Kreuzungen bewusst machen, dass sich Verkehrssituationen schnell ändern können und es für alle Beteiligten nicht immer einfach ist, den Überblick zu behalten. Daher ist hier ein besonders umsichtiges Fahren gefordert: Radfahrende sollten defensiv fahren und Blickkontakt suchen. Im Zweifel kann es sicherer sein, auf das eigene Recht zu verzichten und anzuhalten.
Welche Regeln gelten für Fahrradfahrende an Zebrastreifen laut StVO?
Der Zebrastreifen heißt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Fußgängerüberweg. Wie der Name sagt, haben hier nur zu Fuß gehende Personen Vorrang. Radfahrende haben dort nur dann auch Vorrang vor Kfz-Fahrenden, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben, um die Straße zu überqueren.
Was kostet ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad?
Wenn Radfahrende eine rote Ampel überfahren, sieht der Bußgeldkatalog eine Sanktion von 60 bis zu 180 Euro vor. Dazu bekommen sie einen Punkt in Flensburg.
Gibt es eine Geschwindigkeitsbegrenzung für das Fahrrad?
Ob auch für Radfahrende eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, ist abhängig von der Beschilderung. Verkehrszeichen, die wie ein Tempo-30-Schild die maximal erlaubte Geschwindigkeit regeln, gelten für alle Fahrzeuge, also auch für Radfahrende.
Interessant in der Theorie: Die in der StVO geregelten generellen Tempolimits, etwa
50 Stundenkilometer innerorts, gelten dagegen nur für motorisierte Kraftfahrzeuge – also nicht für Fahrräder. Signalisiert zum Beispiel ein gelbes Ortseingangsschild Kfz-Fahrenden, dass sie maximal 50 Stundenkilometer fahren dürfen, so gilt dies nicht für Radfahrende.
Generell gilt laut StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Das bedeutet, dass auch Fahrradfahrerinnen und -fahrer ihre Geschwindigkeit den aktuellen Straßen-, Verkehrs-, und Witterungsverhältnissen anpassen müssen.
Darf man auf dem Fahrrad ein Handy benutzen?
Wer sein Handy beim Radfahren in der Hand hält, verstößt gegen § 23 Absatz 1a der StVO. Dort ist geregelt, dass Handys im Straßenverkehr nicht in den Händen gehalten werden dürfen und auch nur ein kurzer Blick auf das Mobiltelefon gestattet ist. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 55 Euro. Wer andere Verkehrsteilnehmende dabei gefährdet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro rechnen. Wer dringend telefonieren muss, sollte anhalten oder sein Fahrrad schieben.
Gibt es Tempolimits für Radfahrende?
Geschwindigkeitsbegrenzungen sind für Fahrende von Kraftfahrzeugen klar geregelt. Aber wie sieht es für Radfahrende aus? Eine Übersicht.
Radfahren und Alkohol: Diese Regeln gelten
Wer trinkt, fährt nicht – das sollte für alle Verkehrsteilnehmenden selbstverständlich sein. Auch Radfahrende sollten sich bewusst machen, dass sie andere Verkehrsteilnehmende gefährden können und nicht zuletzt auch sich selbst. Dass man also trotz Promille auf das Fahrrad steigen darf, ist ein Mythos. Diese Regeln gelten für Radfahrende.
Ab wie viel Promille gilt man auf dem Fahrrad als fahruntüchtig?
Für alle Personen, die ein Fahrzeug führen – also auch für Radfahrerinnen und Radfahrer – gilt: Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen, wenn Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren nachgewiesen werden. Wer zusätzlich andere gefährdet oder einen Unfall verursacht, riskiert Bußgelder und Freiheitsstrafen. Ab 1,6 Promille gelten Radfahrende auch ohne auffälliges Fahrverhalten als „absolut fahruntüchtig“ und begehen eine Straftat.
Fahrrad-Mythen im Visier
Nach dem Feierabendbier mit dem Rad nach Hause? Das wird schnell zum Problem. Diese Fahrradmythen sollten Sie kennen. Jetzt Mythen checken.
Welche Strafen drohen, wenn man betrunken Fahrrad fährt?
Mögliche Folge von Trunkenheit am Lenker ist eine Geld- oder Freiheitstrafe. Wer mit einem Alkoholpegel mit mindestens 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, erhält drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und zusätzlich eine Geldstrafe – oft in Höhe eines Nettomonatsgehalts. Zudem wird in aller Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, die zur Entziehung der Kfz-Fahrerlaubnis und sogar zu einem Radfahrverbot führen kann.
Ein Blick in die Unfallstatistik zeigt, dass noch immer viele Verkehrsteilnehmende die Kombination aus Alkohol und Fahrradfahren unterschätzen. Allein im Jahr 2024 waren in Deutschland 5.128 alkoholisierte Radfahrerinnen und Radfahrer an Unfällen beteiligt, bei denen sie selbst und andere Personen zu Schaden kamen. Alkohol trinken und Rad fahren? Eine ganz schlechte Idee!
Sicher mit dem Fahrrad durch den Straßenverkehr
Sonnenschein oder Regen, Hitze oder Winter: Wetterverhältnisse, Tageszeit und Verkehrsaufkommen haben viele Einflüsse aufs Radfahren. Von der Beleuchtung über die Bekleidung bis hin zur Pflege ihres Fahrrads haben Radfahrende viele Möglichkeiten, sich selbst und ihr Rad verkehrssicher zu machen – ob für Freizeit oder Berufsverkehr.
Welche Sicherheitsausrüstung ist beim Fahrradfahren Pflicht?
Wer sichtbar ist, erhöht seine Sicherheit im Straßenverkehr erheblich. Denn: Je früher andere Verkehrsteilnehmende eine Radfahrerin oder einen Radfahrer wahrnehmen, desto schneller können sie reagieren. Für das Fahrrad schreibt die StVZO die folgende Grundausstattung vor:
- weißer Frontscheinwerfer
- weißer Frontreflektor
- Energiequelle wie Dynamo, Batterie oder wiederaufladbarer Energiespeicher
- rote Schlussleuchte
- roter Rückstrahler
- zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
- weiße Reflexstreifen an den Laufrändern, jeweils zwei gelbe Speichenrückstrahler oder reflektierende Speichenhülsen an jeder Speiche
- rutschfeste Pedalen mit je zwei gelben Rückstrahlern
- eine helltönende und funktionierende Klingel
Ob Dynamo, Batterie oder wiederaufladbarer Akku, können Radfahrende frei entscheiden. Zuverlässig mit Strom versorgt sind die Lichtanlagen mit einem Dynamo. Gemäß StVO müssen die Scheinwerfer beim Radfahren in der Dämmerung und Dunkelheit eingeschaltet sein. Doch auch tagsüber sorgt das eingeschaltete Licht für mehr Sichtbarkeit.
Wer ohne die vorgeschriebene Beleuchtung am Rad unterwegs ist oder sie bei Dunkelheit oder Witterung mit schlechter Sicht nicht nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Kommt es dabei zu einer Gefährdung, werden 25 Euro fällig. Kommt es zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 35 Euro.
Nur wer sichtbar ist, ist sicher
Mit reflektierendem Zubehör können Fahrradfahrende ihre Sichtbarkeit steigern.
Hier gibt es alle wichtigen Tipps!
Wie fahre ich sicher bei Dunkelheit oder Regen?
Retroreflektierende Streifen an den Reifen oder Speichenclips erhöhen die seitliche Sichtbarkeit zusätzlich. Sie sorgen dafür, dass der gesamte Umriss des Fahrrads im Scheinwerferlicht eines Kraftfahrzeugs erkennbar ist. Kleidung und Accessoires aus retroreflektierenden Materialien erhöhen die Sichtbarkeit noch einmal, in fluoreszierenden Farben auch tagsüber.
Fahrradfahren im Winter: Tipps für Regen, Eis und Schnee
Immer mehr Menschen nutzen das Fahrrad auch im Herbst und Winter. Während der kalten Jahreszeit sorgen Dunkelheit, Nässe und Glätte für schwierige Straßenverhältnisse. Wer bei widrigen Straßen-, Sicht- und Witterungsbedingungen Radfahren möchte, sollte sich entsprechend vorbereiten und unterwegs sein Fahrverhalten anpassen.
Nässe und Glätte verlängern den Bremsweg, auf dem Fahrrad besteht besondere Rutschgefahr. Spezielle Winterreifen mit tiefem Profil – optional auch mit Spikes – und ein verringerter Luftdruck erhöhen den Grip auf rutschigen Straßen. Zudem sollten Fahrradfahrende im Winter besonders defensiv und vorausschauend fahren. Dazu gehört es etwa, bei Regen oder Schnee behutsamer zu bremsen und Kurven langsam zu durchfahren. Pedelec-Fahrerinnen und -Fahrer sollten zudem vorsichtig anfahren und nicht mit Höchstgeschwindigkeit fahren. So können gefährliche Stellen frühzeitig entdeckt werden und das Fahrzeug kann besser beherrscht werden.
Sicher in die Fahrradsaison
Luft in die Reifen, Öl auf die Kette, Beläge für die Bremsen: So einfach machen Sie Ihr Fahrrad frühlingsfit.
Radfahren im Frühling und Sommer: Wie wird das Fahrrad fit für die neue Saison?
Wenn das Rad im Keller oder der Garage überwintert hat, gehört ein wenig Pflege dazu, bevor es wieder losgehen kann. Niedrige Temperaturen und lange Standzeiten gehen an Fahrrädern nicht spurlos vorbei. Neben einem Frühjahrsputz gehört ein Technik-Check zu den Vorbereitungen für den Start in die neue Saison. Besonders die Bremsen, aber auch der Antrieb, Räder und Reifen sowie Beleuchtung, Reflektoren und die Klingel sollten auf ihre Funktion geprüft werden. Wer selbst nicht Hand anlegen möchte, findet im Fachhandel Rat und Hilfe.
Wer das Rad in den Wintermonaten stehen lässt, sollte es zunächst langsam angehen lassen. Denn mit den Temperaturen steigt nicht nur die Zahl der Radfahrerinnen und Radfahrer, sondern auch die Zahl der damit verbundenen Verkehrsunfälle. Wer aus der Übung ist, kann sich zunächst bei geringem Tempo wieder an das Radfahren gewöhnen, beispielsweise während ein paar Runden und Bremsübungen auf einem leeren Parkplatz. Das gilt auch bei einem neuen Fahrrad, insbesondere mit elektrischer Tretunterstützung, den Pedelecs. Radfahrende, die ihr Fahrrad im Winter weiter genutzt haben, sollten ebenfalls umsichtig fahren und mit den Unsicherheiten anderer rechnen.
Kopflose Radfahrende: Was eine Unfallärztin über Fahrradhelme denkt
Wer ohne Helm aufs Fahrrad steigt, geht ein großes Risiko ein. Eine Ärztin in der Unfallchirurgie weiß das allzu gut.
Ist ein Fahrradhelm Pflicht in Deutschland?
Ein Fahrradhelm kann Leben retten – oder zumindest vor schweren Kopfverletzungen schützen. Dennoch tragen immer noch zu wenige Menschen beim Radfahren einen Helm. Ob aus Nachlässigkeit, Sorglosigkeit oder Eitelkeit ist unklar. Die Zahlen hingegen sprechen eine eindeutige Sprache: Eine Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) aus dem Jahr 2014 zeigte, dass mehr als 50 Prozent der im Straßenverkehr getöteten Fahrradfahrerinnen und -fahrer ohne Helm an einem Schädel-Hirn-Trauma starben.
Umgekehrt kann ein Kopfschutz viele lebensbedrohlichen Verletzungen verhindern oder zumindest abmildern. In Deutschland besteht für Radfahrerinnen und Radfahrer keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Helms. Doch es sprechen viele gute Gründe dafür, unterwegs den Kopf in Schale zu werfen.
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