Fahrrad-Mythen im Visier

Radfahrende sollten über diese Fahrrad-Mythen Bescheid wissen, um sicher ans Ziel zu kommen und Bußgelder zu vermeiden.

28. Oktober 2022
3 Minuten

Müssen Autofahrende anhalten, wenn man auf seinem Fahrrad den Zebrastreifen überqueren möchte? Ist das Radfahren auf dem Gehweg erlaubt? Obwohl drei Viertel der Deutschen Fahrrad fahren, ranken sich um das beliebte Fortbewegungsmittel zahlreiche Mythen. „Runter vom Gas“ räumt mit populären Irrtümern rund um das Fahrradfahren auf, damit in Zukunft alle regelkonform und sicher ans Ziel kommen.

Mythos: Fahrradfahrende haben auf dem Zebrastreifen Vorfahrt.

Im Stadtverkehr kommt es vor, dass sich Autofahrende und Fahrradfahrende am Zebrastreifen ratlos gegenüberstehen und nicht wissen, wer Vorfahrt hat. Der Zebrastreifen heißt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Fußgängerüberweg und wie der Name schon sagt, haben hier nur zu Fuß gehende Personen Vorrang. Radfahrende, die sich einem Zebrastreifen nähern, müssen absteigen und ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben – dann haben sie auch Vorrang vor Autofahrenden. Wer mit dem Rad das Vorrecht für Fußgängerinnen und Fußgänger fälschlicherweise in Anspruch nimmt und dadurch den Verkehr behindert, dem droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wer dadurch sogar an einem Unfall beteiligt ist, den kann eine Teilschuld treffen. Es gilt also auch am Zebrastreifen: Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt.

Mythos: Auf dem Fahrrad Musik hören ist kein Problem.

Für viele Radelnde ist es ein befreiendes Gefühl, während der Fahrt Musik zu hören. Aber ist das auch sinnvoll und sicher?

Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das es verbietet, auf dem Fahrrad mit Kopfhörern Musik zu hören. Zu empfehlen ist es jedoch nicht, da jede Form von Ablenkung eine Gefahr darstellt. Ausschlaggebend sind hier die Lautstärke und die Art der Kopfhörer. Neuere Generationen unterdrücken mit der sogenannten aktiven Geräuschunterdrückung Klänge aus der direkten Umgebung. Was von Musikliebhaberinnen und Musikliebhabern in Zügen und Flugzeugen dankend angenommen wird, ist im Straßenverkehr gefährlich. Das Gehör trägt nämlich maßgeblich zur Orientierung beim Fahrradfahren bei, indem wir beispielsweise hören, wenn sich ein Fahrzeug von hinten nähert. Wer sich das Musikhören auf dem Rad nicht ganz verkneifen kann, sollte unbedingt die Lautstärke so stark reduzieren, dass Umgebungsgeräusche gut wahrgenommen werden können. Fazit: Auch wenn es nicht verboten ist, sollten Fahrradfahrende besser auf ihre Musik verzichten, um sich voll auf den Straßenverkehr und ihre Umgebung konzentrieren zu können.

Mythos: Den Fahrradweg zu benutzen ist Pflicht.

Hier gilt: Es kommt drauf an. Wenn es sich bei dem Fahrradweg um einen einfachen, vom Fußweg abgetrennten Streifen ohne Beschilderung handelt, dürfen Fahrradfahrende auf der Fahrbahn fahren, auch wenn viele Autofahrende das nicht gerne sehen. Ist der Radweg jedoch als solcher ausgeschildert (weißes Fahrrad auf blauem Grund), dann gilt die Radwegebenutzungspflicht. Fahrradfahrende müssen in diesem Fall auf dem dafür vorgesehenen Radweg fahren. Wer sich nicht an diese Regel hält, muss 20 Euro Bußgeld zahlen. Kommt es dabei zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung, wird man mit 35 Euro Bußgeld belangt.

Auf dem Gehweg fahren dürfen nur Kinder bis zum Ende des zehnten Lebensjahres. Bis zum achten Lebensjahr dürfen Sie hier von einer Aufsichtsperson mit dem Rad begleitet werden.

Mythos: Fahrradfahrende dürfen in Einbahnstraßen in beide Richtungen fahren.

Falsch. Auch Fahrradfahrende dürfen Einbahnstraßen nur in der angegebenen Richtung befahren. Wer entgegen der Fahrtrichtung mit dem Fahrrad unterwegs ist und erwischt wird, muss ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Bei resultierender Sachbeschädigung oder Unfallfolgen, sind es 35 Euro. Inzwischen werden aber immer mehr Einbahnstraßen für Fahrräder in beide Fahrtrichtungen freigegeben, wenn die Straße breit genug dafür ist. Diese Straßen sind durch das Zusatzschild "Radverkehr frei" gekennzeichnet. Wer in einer solchen Einbahnstraße mit dem Fahrrad dem Autoverkehr entgegenfährt, sollte sich immer rechts halten und die geltenden Vorfahrtsregeln beachten.

Mythos: Nach dem Feierabendbier mit dem Rad nach Hause fahren – kein Problem.

Das ist ein Irrtum. Wer in Deutschland mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat und riskiert ein Bußgeld, Fahrverbot für Fahrräder, Punkte in Flensburg sowie Führerscheinentzug. Meistens wird in solchen Fällen neben der sogenannten „absoluten Fahruntauglichkeit“ auch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer seinen Führerschein behalten möchte, muss hier einen medizinischen Check, einen Leistungstest am Computer und ein psychologisches Gespräch absolvieren. So wird die Fahrtüchtigkeit überprüft.

Aber auch ab einem Wert von 0,3 Promille auf dem Fahrrad kann dies als Straftat geahndet werden. Ist die Fahrtüchtigkeit nachweislich nicht mehr gegeben, drohen Bußgelder, Strafanzeigen oder Fahrverbote. Grundsätzlich gilt: Es ist nie eine gute Idee, unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn dabei ist die Reaktionszeit deutlich verringert und auch der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt. Je nach körperlicher Verfassung kann bereits ein halbes Bier ausreichen, um den kritischen Wert von 0,3 Promille zu erreichen. Fahrradfahrende gefährden daher sich selbst und andere, wenn sie auf ihren Drahtesel steigen, nachdem sie Alkohol getrunken haben.

Bilder: Shutterstock, DVR