Mehr Flexibilität und Freiheit – für junge Menschen bieten Motorroller gerade auf dem Land einen echten Mobilitätsvorteil. Bereits ab 15 Jahren können sie die Fahrerlaubnis der Klasse AM für ihr erstes eigenes Kraftrad erwerben und sich den Weg zur Schule, zur Arbeit oder zu Freundinnen und Freunden erleichtern.
Jedoch sind nicht alle mit dem Design oder der Ausstattung ihres Gefährts zufrieden. Um es noch interessanter zu machen, legen Technikbegeisterte in ihrer Freizeit gerne Hand und Schraubenschlüssel an.
Aber Vorsicht! Viele Veränderungen an Motor und Karosserie sind verboten. „Runter vom Gas“ wirft einen Blick auf die Möglichkeiten: Welche Änderungen sind erlaubt, welche sind möglicherweise illegal?
Optische Änderungen
Anpassungen, die keinen Einfluss auf die Motorleistung haben, sind vergleichsweise einfach umzusetzen – sollten aber dennoch von einer Fachwerkstatt oder ggf. einer Technischen Prüfstelle geprüft werden. Die rein optischen Umgestaltungen sind in der Regel nicht durch Vorgaben der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse begrenzt, da sie keinen Einfluss auf die Motorleistung haben.
Allerdings dürfen die in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Fahrzeugmaße nicht überschritten werden. Der geringe Platz zwischen Roller und Fahrbahn bietet keine Möglichkeit für tief liegende Umbauten. Erlaubt ist die Erweiterung des Hecks durch einen Spritzschutz, das Anbringen einer roten Reflektorlampe oder die Umlackierung des Rollers, sofern nicht eine Tagesleuchtfarbe verwendet werden soll. Diese sind nämlich Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Werden handelsübliche Schmutzfänger angebaut, so ist keine Eintragung erforderlich. Werden geänderte Heckteile verwendet oder das Heckteil verändert, so ist eine sogenannte Begutachtung erforderlich. Denn: Alle verwendeten Bauteile müssen eine E-Kennzeichnung aufweisen. Dabei gibt es zwei verschiedene Varianten. Das kleine e in einem Rechteck bedeutet, dass das Fahrzeugteil nach einer europäischen Typengenehmigung im Bundesgebiet erlaubt ist. Zudem gibt es die ECE-weit anerkannte Bauartgenehmigung, erkennbar an einem großen E in einem Kreis. ECE steht für Economic Commission for Europe. Die hinter dem E stehende Zahl markiert das Land, in dem das Bauteil zugelassen wurde, „E1“ steht hierbei für Deutschland.
Die Fahrerlaubnisklassen für Rollerfahrende
Die Fahrerlaubnis der Klasse AM erlaubt Jugendlichen das Fahren kleiner und leichter Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern. Er wird auch als Roller- oder Mopedführerschein bezeichnet. Die Leistung des zweirädrigen Gefährts ist auf maximal 4 kW (5,44 PS) beschränkt. Bei Ausflügen ins Ausland müssen Jugendliche eine Besonderheit beachten: Der AM-Führerschein ist dort erst ab dem 16. Lebensjahr gültig. 15-Jährige dürfen demnach nicht über die Bundesgrenzen hinweg mit ihrem Roller fahren.
Grundsätzlich sind Bauteile des Originalherstellers die beste Wahl. Ein Großteil der Ersatzteile anderer Produzenten, welche die Leistung des Rollers nicht verändern oder dem ursprünglichen Produkt gleichgestellt sind, ist in der Regel ebenfalls problemlos und ohne Sicherheitsrisiken verwendbar. Tüftlerinnen und Tüftler sollten hier auf die gängigen Kennzeichnungen zur Produktsicherheit achten.
Mit der Prüfbescheinigung auf das Mofa oder E-Bike
Das Mindestalter für das Bedienen eines Motor-Fahrrads, auch Mofa genannt, liegt bei 15 Jahren. Die dazu benötigte Mofa-Prüfbescheinigung stellen Fahrschulen nach erfolgreich absolviertem Lehrgang aus. Mofas erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Übrigens: mit einer Mofa-Prüfbescheinigung sind auch E-Bikes nutzbar, die ohne Treten der Pedale bis zu 25 km/h fahren können. Die schnelleren S-Pedelecs schaffen es durch Tretunterstützung sogar auf 45 km/h. Daher erfordert ihre Nutzung mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM.
Segways hingegen sind mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h unterwegs. Gemäß der Elektrokleinstfahrzeugverordnung von 2019 können sie ohne besondere Fahrerlaubnis genutzt werden.
Tunen und losfahren?
So leicht ist es nicht. Fast alle Veränderungen müssen Halterinnen und Halter in den Fahrzeugschein eintragen lassen. Doch das reicht nicht immer aus. Für viele Tuning-Angelegenheiten ist ein Teilegutachten nötig, ausgestellt durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ usw.). Es belegt die vorschriftsgemäße Durchführung der Tuningmaßnahme, beispielsweise an Scheiben oder Lenker.
Nicht immer ist das Teilegutachten notwendig. Oft reichen andere Zeugnisse wie die Bauartgenehmigung oder die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) aus. Diese liegen dem Bauteil beim Kauf bei. Zur Absicherung und Beratung sollte eine Fachwerkstatt aufgesucht werden.
Finger weg: was auf keinen Fall erlaubt ist
Die folgenden Änderungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar und dürfen nicht umgesetzt werden:
- die Farbe von Scheinwerfern und Rücklichtern ändern
- den Roller tieferlegen
- die Fahrzeugmaße ändern
- die Geschwindigkeitsdrosslung entfernen
- Chiptuning: zusätzliche Motorleistung durch nicht eingetragene softwareseitige Optimierungen ohne physische Veränderungen des Rollers
- Abschaltvorrichtungen zur Deaktivierung des angewandten Chiptunings anbringen, installieren oder nutzen
Diese Sanktionen drohen
Der Bußgeldkatalog sieht Bußgelder für die Auswirkungen des illegalen Tunings vor. Verstärkte Lärm- oder Abgasbelästigung kosten 10 Euro Bußgeld. Das Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis wird mit 50 Euro geahndet. Außerdem erlischt die Betriebserlaubnis, sollten Fahrende die Änderungen nicht eintragen lassen. Jeweils 90 Euro werden für die Beeinträchtigung der Umwelt, beispielsweise durch einen zu hohen Schadstoffausstoß, oder Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, beispielsweise durch abfallende Teile, fällig. Bei letzterem Vergehen droht zudem ein Punkt in Flensburg. Die Nichteinhaltung der zulässigen Fahrzeugabmessungen kostet ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Im Vorfeld informieren
Tuning-Interessierte sollten sich vor einer baulichen Anpassung ihres Rollers gut über die Möglichkeiten und den gesetzlichen Rahmen informieren. Sie sind damit auf der sicheren Seite und gefährden sich selbst und andere Verkehrsteilnehmende nicht. Technische Prüforganisationen bieten Beratungen rund um das Thema an. Expertinnen und Experten beantworten Fragen zu Möglichkeiten des Tunings, Sicherheitsrisiken und geltenden Vorschriften.
Sicheres Fahren mit dem Motorroller
Ungeübte Fahrende sollten sich für die ersten Meter Zeit nehmen und sich mit der Maschine vertraut machen. Eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer kann offene Fragen zu Kurven- und Bremsverhalten beantworten. Geeignete Bekleidung ist Pflicht. Dazu gehören ein Helm und festes Schuhwerk. Eine lange Hose, geeignete Jacke und Handschuhe bieten bei einem Sturz noch mehr Schutz. Eine gültige Haftpflichtversicherung ist für Roller bis 45 km/h vorgeschrieben. Der versicherte Roller ist deutlich durch das Versicherungskennzeichen markiert, im Jahr 2022 ist es grün.
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