Wenn ein Unfall passiert, steht die Welt für einen Moment gefühlt still. Schock, Stress: Die meisten Menschen fühlen sich in so einer Situation überfordert. Genau deshalb sollten Sie sich schon vorab über den korrekten Ablauf informieren. Was tun, wenn’s gekracht hat? Ein Überblick.
Sichern Sie den Unfallort und schützen Sie sich
Unmittelbar nach dem Unfall zählt jede Sekunde. Eine ungesicherte Unfallstelle gefährdet nicht nur Sie selbst, sondern auch nachfolgende Verkehrsteilnehmende. Folgeunfälle sind eine große Gefahr. Beachten Sie die drei Ws: Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck in 50 bis 100 Metern Entfernung aufstellen. Im dichten Stadtverkehr wird das Warndreieck auf dem Autodach besser gesehen. Übrigens: Die Warnweste muss immer griffbereit im Auto sein.
Verschaffen Sie sich einen Überblick:
- Sind Personen verletzt oder liegt ein reiner Sachschaden vor?
- Wie viele Fahrzeuge und Personen sind beteiligt?
- Besteht noch Gefahr durch den fließenden Verkehr?
Diese Einschätzungen helfen Ihnen, die richtigen nächsten Schritte einzuleiten.
Leisten Sie Erste Hilfe für Verletzte
Leisten Sie bei Unfällen mit Personenschaden Erste Hilfe und verständigen Sie über die 112 den Notruf. Sie müssen die Polizei nicht separat anrufen: Die Leitstelle alarmiert Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei. Beginnen Sie dann möglichst rasch mit Wiederbelebungs- oder Erste-Hilfe-Maßnahmen. Falls es mehrere unverletzte Personen gibt, bestimmen Sie, wer den Notruf wählt und wer parallel schon Hilfe leistet.
Peter Schlanstein, Vorsitzender und geschäftsführender Vorstand der Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland (VOD), möchte Unfallbeteiligten die Angst vor Fehlern nehmen: „Niemand sollte Sorgen haben, sich strafbar zu machen, weil die Hilfe nicht in Ordnung war oder auch besser hätte sein können – man sollte stets nach bestem Wissen handeln.“ Bedeutet: Jeder Hilfeversuch ist besser als eine unterlassene Hilfeleistung.
Tipp: Frischen Sie Ihre Erste-Hilfe-Kenntnisse regelmäßig auf. Viele Handgriffe aus dem Führerscheinkurs geraten mit den Jahren in Vergessenheit – ein Auffrischungskurs gibt Sicherheit im Ernstfall.
Erste Hilfe – die fünf größten Irrtümer
Eins ist klar: Falsch ist nur die unterlassene Hilfeleistung.
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Halten Sie Beweise auf Fotos fest
Sobald die Unfallstelle gesichert ist und alle Personen versorgt sind, stellen Sie Beweise sicher: Fotografieren Sie die Unfallsituation sowie alle Fahrzeugschäden aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie sich die Personalien von Zeuginnen und Zeugen. Diese Informationen sind bei der Schadensregulierung mit der Versicherung oft entscheidend.
Füllen Sie gemeinsam den Unfallbericht aus
Wenn Verletzte versorgt sind und die Unfallstelle gesichert ist, geht es oft um Bürokratie. Tauschen Sie den ausgefüllten Europäischen Unfallbericht mit allen anderen Unfallbeteiligten aus (Vorlage z. B. als PDF-Download beim ADAC)– er sollte in mehrfacher Ausführung in jedem Handschuhfach griffbereit liegen.
Wichtig: Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis direkt am Unfallort. Ihre Versicherung kann unter Umständen den Schutz verweigern.
Rufen Sie in bestimmten Fällen die Polizei
Bei Bagatellschäden (kleine, oberflächliche Sachschäden) können die Beteiligten die Regulierung rechtlich untereinander klären. Im Zweifel rufen Sie die Polizei dazu. „Die Polizei kann unparteiisch feststellen, was bereits passiert ist, und auch eine Zuordnung der Unfallbeteiligten durchführen. Es werden regelmäßig Fotos von der Unfallstelle gemacht, was wirklich hilfreich ist, da Unfallbeteiligte oft vergessen, das zu dokumentieren“, so Schlanstein.
Die Polizei kann später auch als neutraler Zeuge fungieren, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. In folgenden Fällen ist das Rufen der Polizei Pflicht:
- bei Personenschäden
- wenn Miet- oder Firmenwagen beteiligt sind
- bei größeren Sachschäden
- wenn Uneinigkeit über den Unfallhergang besteht
- bei Fahrerflucht
- bei Verdacht auf Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder Drogen
Wichtig zu wissen: Die Polizei klärt nicht abschließend die Schuldfrage. Diskussionen mit den Beamtinnen und Beamten sind daher nicht zielführend. Am Ende entscheiden die Versicherungen, Sachverständigen oder Gerichte, wer haftet.
Räumen Sie auf und lassen Sie abschleppen
Kleinteile, Scherben und Blechteile räumen Sie als unfallbeteiligte Person selbst weg, sofern dies gefahrlos möglich ist. Nur bei schweren Unfällen übernimmt dies die Feuerwehr. Muss Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden, dürfen Sie grundsätzlich die Werkstatt frei wählen. Bitte beachten Sie: Die gegnerische Versicherung zahlt in der Regel nur das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt.
Was am Unfallort zu beachten ist – Checkliste Sofortmaßnahmen:
- drei Ws beachten: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck (50–100 Meter)
- Erste Hilfe leisten, bei Verletzten 112 anrufen
- Polizei rufen bei: Personenschäden, Miet-/Firmenwagen, größeren Schäden, Uneinigkeit, Fahrerflucht, Alkohol-/Drogenverdacht
- Unfallstelle fotografieren (verschiedene Perspektiven)
- Fahrzeugschäden dokumentieren
- Zeuginnen- und Zeugendaten notieren
- Europäischen Unfallbericht gemeinsam ausfüllen
- Daten austauschen: Name, Anschrift, Versicherung, Kennzeichen
- Kleinteile und Scherben selbst wegräumen (wenn gefahrlos möglich)
Suchen Sie unmittelbar eine Arztpraxis auf
Lassen Sie sich unbedingt innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall ärztlich untersuchen – auch wenn Sie sich zunächst fit fühlen. Manche Verletzungen zeigen sich erst später. Peter Schlanstein empfiehlt Betroffenen dringend, alle Befunde, Rezepte und Rechnungen aufzubewahren, und nennt einen weiteren Grund für einen Arztbesuch: „Eine frühzeitige ärztliche Dokumentation ist nicht nur medizinisch sinnvoll, sondern auch wichtig für spätere Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer Verletzung. Für Versicherer brauchen Sie da seriöse und zuverlässige Nachweise.“
Achten Sie auch auf psychische Warnsignale, die erst später auftreten können, und besprechen Sie diese mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Die VOD hat gemeinsam mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) und der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen den Hilfe-Finder eingerichtet – eine Orientierungshilfe für Verkehrsunfallopfer mit psychischen Belastungen nach Verkehrsunfällen.
Sie haben als Patientin oder Patient das Recht, Kopien Ihrer Akten kostenlos von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu erhalten. Auf der Website der VOD finden Sie entsprechende Erfassungsbögen, die spätere, schwierigere medizinische Beweisführungen reduzieren oder vermeiden. Die VOD klärt auch über die allgemeinen Rechte von Patientinnen und Patienten auf.
Welche Versicherung für Sie zuständig ist
Die Zuständigkeit hängt von der Schuldfrage ab. Müssen Sie vollständig haften, melden Sie den Schaden Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Trägt die Unfallgegnerin oder der Unfallgegner die volle Schuld, wenden Sie sich ausschließlich an deren bzw. dessen Versicherung.
Bei unklarer Schuld oder vermuteter Teilschuld informieren Sie auch Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Beide Versicherungen prüfen dann den Sachverhalt und legen eine Haftungsquote fest. Bei einem klassischen 50:50-Fall – etwa beim Rangieren auf einem Parkplatz – übernimmt jede Versicherung die Hälfte der Schäden.
Haben Sie eine Vollkaskoversicherung, können Sie diese einschalten, wenn die Gegenseite nicht oder nur teilweise zahlt.
Vorsicht: Ohne Rabattschutz droht eine Einstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse. Sie würden dann künftig höhere Versicherungsbeiträge zahlen.
Das Quotenvorrecht hilft bei Teilschuld: Tragen Sie und der andere Unfallbeteiligte beide eine Mitschuld am Unfall, können Sie die durch die Rückstufung entstandenen Mehrkosten sowie Ihre Selbstbeteiligung anteilig von der gegnerischen Versicherung zurückfordern – entsprechend deren Haftungsquote. Bei einer 70:30-Teilung zu Ihren Gunsten (die Gegnerin oder der Gegner trägt 70 Prozent Schuld) erhalten Sie beispielsweise 70 Prozent dieser Kosten erstattet.
Bei Vollschuld der gegnerischen Seite zahlt ausschließlich dessen Versicherung, Ihre eigene Vollkasko bleibt außen vor – es droht keine Rückstufung.
Versicherungsfall: Wie läuft die Reparatur Ihres Autos ab?
Bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 Euro reicht ein Kostenvoranschlag mit Fotos, den Sie der gegnerischen Versicherung einreichen. Den Kostenvoranschlag lassen Sie von einer Werkstatt Ihrer Wahl erstellen. Bei größeren Schäden oder einem Totalschaden benötigen Sie ein Gutachten eines frei wählbaren Sachverständigen. Die Kosten dafür trägt die Gegenseite.
Die Werkstatt kann nach Erstellung von Kostenvoranschlag oder Gutachten mit der Reparatur beginnen. Optimal ist eine Kostenübernahmeerklärung der Versicherung.
Reparieren oder fiktiv abrechnen lassen?
Sie müssen den Schaden nicht reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die von der Gutachterin oder dem Gutachter ermittelten Kosten netto auszahlen. Bei Totalschäden erhalten Sie die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:
- 1.Fahrzeug verkaufen/verschrotten: Sie erhalten von der Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (was ein vergleichbares Fahrzeug kostet) und Restwert (was Ihr beschädigtes Auto noch wert ist).
- 2.Trotzdem reparieren lassen: Die Versicherung muss zahlen, wenn die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen – allerdings nur, wenn Sie das Fahrzeug vollständig instand setzen lassen.
Wie Sie mit Unfällen im Ausland umgehen
In EU-Ländern sowie in der Schweiz, in Norwegen, Island und Liechtenstein können Sie Sachschäden von Deutschland aus regulieren. Der Zentralruf der Autoversicherer (0800/250 2600) nennt Ihnen den zuständigen Regulierungsbeauftragten.
Wichtig zu wissen: Es gilt das Schadenersatzrecht des Unfalllandes – das bedeutet, dass sich die Höhe von Schmerzensgeldern und Fristen und der Umfang der Ersatzleistungen nach den Gesetzen des Landes richten, in dem der Unfall passiert ist, nicht nach deutschem Recht. Die Ansprüche können daher von denen in Deutschland abweichen.
Außerhalb der EU wenden Sie sich direkt an die gegnerische Versicherung.
Massenkarambolagen: vereinfachte Regulierung
Bei Massenunfällen mit mehr als 40 beteiligten Fahrzeugen (bei komplexem Hergang auch bei 20) greift seit 2015 ein vereinfachtes Verfahren. Die eigene Haftpflichtversicherung übernimmt den kompletten Schaden – ohne Rückstufung und unabhängig von der Schuldfrage. Das Gremium des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was nach dem Unfall zu klären ist – Checkliste
- Zum Arzt gehen: innerhalb von 24 Stunden – auch ohne sichtbare Verletzungen
- Versicherung kontaktieren: eigene Kfz-Haftpflicht bei Eigenverursachung, gegnerische bei Fremdverschulden
- Bei Teilschuld: beide Versicherungen informieren (Haftungsquote wird festgelegt)
- Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden bis ca. 1.000 Euro
- Gutachten bei größeren Schäden/Totalschaden (Sachverständige oder Sachverständiger frei wählbar)
- Reparatur: nach Kostenvoranschlag oder Gutachten, idealerweise mit Kostenübernahmeerklärung
- Alternative: fiktive Abrechnung (Nettoauszahlung ohne Reparatur)
- Bei Totalschaden: Mietwagen für Wiederbeschaffungszeit oder Nutzungsausfallentschädigung
- Auslandsunfälle (EU): Zentralruf der Autoversicherer: 0800/250 2600
- Massenkarambolagen (ab 40 Fahrzeuge): Eigene Versicherung zahlt ohne Rückstufung
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