Warum auch stehende Fahrzeuge gefährlich sein können

Innerorts passieren die meisten Unfälle.

13. Februar 2019
3 Minuten

Geschlossene Ortschaften sind ein besonderer Verkehrsraum: Ob motorisiert oder per Muskelkraft, nirgendwo bewegen sich gleichzeitig so viele unterschiedliche Verkehrsteilnehmer wie dort. Dadurch ist das Unfallrisiko hoch – Disziplin und gegenseitige Rücksichtnahme aller sind besonders gefragt. Das gilt auch für den ruhenden Verkehr.

Obwohl der Begriff etwas anderes suggeriert: Auch von stehenden Fahrzeugen können Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. „Nur mal kurz“ in der zweiten Reihe halten oder „für ein paar Minuten“ den Gehweg als Parkplatz benutzen – Falschparker haben viele Ausreden. Und so blockieren Fahrzeuge oft die Straßen, Rad- oder Fußwege.

Viele Menschen bedenken nicht, dass dadurch das Unfallrisiko steigt. Wenn Fußgänger auf Straßen und Radwege ausweichen müssen oder wenn Pedelec- und Radfahrer unerlaubt Gehwege oder Fahrbahnen nutzen, kommt es oft zu gefährlichen Situationen. Für Personen mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen sind Hindernisse auf ihrem Weg besonders unangenehm.

Durch Hindernisse auf Fahrbahnen werden andere zu riskanten Ausweichmanövern gezwungen – immer wieder kommt es so zu Unfällen. Außerdem schränken widerrechtlich parkende Fahrzeuge sehr häufig die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer ein. Dadurch ergeben sich für alle anderen Verkehrsteilnehmer oft gefährliche Situationen, etwa abrupte Bremsmanöver, die zu Auffahrunfällen führen können.

2018 kam es innerorts zu 9.504 Unfällen mit Personenschaden durch ruhenden Verkehr.

Die meisten Verkehrsunfälle ereignen sich innerhalb geschlossener Ortschaften. 2018 waren es laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes 69 Prozent. Eine der Ursachen: ruhender Verkehr.

Bei Unfällen dieser Art verunglückten im selben Zeitraum 10.596 Menschen, 20 von ihnen tödlich. Diese Unfälle hätten verhindert werden können. Denn die Bestimmungen zum Halten und Parken sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. 

Halten oder Parken? Das ist der Unterschied

Autofahrer „halten“, sofern sie freiwillig, ohne äußere Einflüsse (Ampeln, Schranken, etc.) und nicht länger als drei Minuten stoppen. Währenddessen müssen sie in Sichtweite des Fahrzeugs bleiben, denn laut Paragraph 12 StVO gilt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“.

„Parken“ ist nur auf dafür vorgesehenen und entsprechend markierten Flächen erlaubt. Auf Geh- und Fahrradwegen darf nur gehalten oder geparkt werden, wenn dies durch Bodenmarkierungen oder Schilder ausdrücklich gestattet ist. 

Parkverbote dienen nicht zuletzt dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, vor allem den schwächeren wie Fußgängern oder Radfahrern. Darum gelten sie unter anderem im Bereich von fünf Metern vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sowie vor abgesenkten Bordsteinen.

Halteverbote dienen demselben Zweck, etwa an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven oder vor und in Feuerwehrzufahrten. 

Vorsicht beim Hindernislauf

Passanten sollten mit besonderer Vorsicht an widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen vorbeigehen.

● Vergewissern Sie sich, dass sich keine Fahrzeuge von hinten nähern.

● Treten Sie nicht unvermittelt auf die Fahrbahn und kehren sie schnellstmöglich auf den Gehweg zurück.

Alternativ wechseln Sie die Straßenseite an einem gesicherten Übergang.

Radweg, Schutzstreifen und Co.: Pflicht oder nicht?

Während Radwege von Fahrbahnen meist baulich getrennt sind, verlaufen Schutzstreifen – begrenzt durch eine gestrichelte Linie – und Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) direkt auf ihnen.

Auf allen gilt laut StVO die Benutzungspflicht für Rad- und Pedelecfahrer, sofern sie mit entsprechenden Schildern (weißes Fahrradsymbol auf blauem Grund) gekennzeichnet sind. Alle anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen, erst recht nicht zum Halten und Parken.

Autofahrern ist es lediglich gestattet, Schutzstreifen bei Bedarf zu befahren. Jedoch nur, wenn Radfahrer dabei nicht gefährdet werden und sie zum Überholen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand halten.

Umgekehrt gilt: Wenn abgestellte Fahrzeuge oder andere Hindernisse es unmöglich machen, Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen zu benutzen, dann dürfen Radler auf die Fahrbahn ausweichen. Sie müssen jedoch hinter dem Hindernis zurück auf die Radspur wechseln, sobald dies gefahrlos möglich ist. Auf dem Gehweg müssen sie ihr Rad schieben, um Fußgänger nicht zu gefährden.

Respekt kommt gut an

Für Autofahrer gilt: Nur dort parken, wo es erlaubt ist – und möglichst platzsparend und rücksichtsvoll. Andernfalls drohen Ordnungsgelder zwischen 25 und 80 Euro – je nachdem, wie lange geparkt oder der Verkehr beeinträchtigt wird. Wird das Fahrzeug sogar abgeschleppt, kostet das zusätzliche Gebühren, Zeit und Nerven.

Auch wenn die Suche nach einem Parkplatz mühsam ist, rechtfertigt das nicht, ungeschützte Verkehrsteilnehmer zu gefährden und möglicherweise auch Rettungswege zu blockieren. Besonders in innerstädtischen Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen sollten alle die Bedürfnisse  anderer anerkennen und respektieren, und so aktiv zur Verkehrssicherheit beitragen. 

 

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